Klub Woterkant e.V.

Klubsatzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

a) Der Name des Vereins lautet „Klub Woterkant e.V.“

b) Der Sitz des Vereins ist Hamburg.

c) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

§ 3 § 4 § 5 a) Zweck des Vereins ist die Förderung der Altenhilfe und die Unterstützung

hilfsbedürftiger Personen.

b) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im

Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die

Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie

eigenwirtschaftliche Zwecke.

c) Der Satzungszweck wird insbesondere durch aktive Altenhilfe verwirklicht

wie

- Förderung sozialer Teilhabe am gesellschaftlichen Leben insbesondere

durch Organisation und Unterstützung entsprechender gemeinschaftlicher

Aktivitäten,

- Zurverfügungstellung des Bordbuches als Nachschlagewerk für soziale

Angelegenheiten,

- die gegenseitige Hilfe bei Problemen des Alltags,

- die Beratung - auch durch externe Fachkräfte - bei Änderungen im

Versorgungsrecht,

- bei schweren Erkrankungen, Unfällen oder Sterbefällen dem Mitglied oder

seinen Angehörigen zur Seite zu stehen, sowie den Verstorbenen die letzte

Ehre zu erweisen.

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet

werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der

Körperschaft.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd

sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall

steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft der Behörde

für Inneres und Sport zu, die es für Zwecke der „Sozialen Hilfskasse der

Polizei“ unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu

verwenden hat.- 2 -

§ 6 Mitgliedschaft und Aufnahme

a) Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist

- die Pensionierung als Beamtin/er der Wasserschutzpolizei Hamburg, bzw.

- die Pensionierung einer/s langjährig bei der Wasserschutzpolizei Hamburg

beschäftigten Beamtin bzw. Beamten, bzw.

- der Renteneintritt eines/r langjährig bei der Wasserschutzpolizei Hamburg

beschäftigten Angestellten bzw. Arbeiters/in.

Die Mitgliedschaft muss beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet

das Kameradschaftstreffen. Bei Ablehnung des Antrages ist eine Begründung

nicht erforderlich.

Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der

Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Einzelheiten regelt

die Beitragsordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung

beschlossen wird. Die jeweils gültige Fassung der Beitragsordnung ist

anzuwenden.

Die Mitgliedschaft schließt bei Bedarf die Partnerin bzw. den Partner des

Mitglieds ein; diese Angehörigen haben jedoch kein aktives oder passives

Wahlrecht.

b) Unterstützende Mitglieder

Unterstützende Mitglieder können aufgenommen werden,

- soweit es sich um Witwen/Witwer der unter a) genannten Mitglieder

handelt,

- soweit es sich um aktiv im Dienst befindliche Beamte/ Beamtinnen der

Wasserschutzpolizei Hamburg handelt; eine Altersbeschränkung besteht

nicht.

Unterstützende Mitglieder haben kein aktives oder passives Wahlrecht.

c) Datenschutz:

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende

Daten erhoben: Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummer, E-

Mail-Anschrift, Eintrittsdatum und letzte Dienststelle.

Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und

gespeichert. Klub Woterkant e.V. veröffentlicht Daten seiner Mitglieder (auf der

Homepage, in der Klubzeitung) nur, wenn die Mitgliederversammlung einen

entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied im Einzelfall nicht

widersprochen hat.- 3 -

§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Tod,

b) Austritt.

c) Der Austritt ist schriftlich zum Ende eines Geschäftsjahres möglich.

d) Ausschluss:

Der Ausschluss ist zulässig, wenn

- grobe oder wiederholte Verstöße gegen die Satzung oder gegen die

Beschlüsse der Kameradschaftstreffen und der MV vorliegen,

- wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnungen Zahlungsrückstände

entsprechend der gültigen Beitragsordnung nicht innerhalb von zwei

Kalenderjahren beglichen hat,

- wenn das Mitglied das Ansehen des Klubs durch Äußerungen oder

Handlungen herabsetzt oder schädigt.

Den Ausschluss verfügt der Vorstand mit 2/3 Mehrheit.

Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen Einspruch

erheben. Die nächste ordentliche MV trifft dann als letzte Instanz eine

Entscheidung über den Einspruch. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

§ 8 Organe des Klubs

Organe des Klubs sind:

a) Die Mitgliederversammlung (MV)

b) Kameradschaftstreffen

c) Der Vorstand

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern:

a) dem / der 1. Vorsitzenden

b) dem / der 2. Vorsitzenden

c) dem /der Schatzmeister/in

d) dem / der stellvertretenden Schatzmeister/in

e) dem / der Beisitzer/in für Soziales

Gesetzlicher Vertreter des Klubs ist im Sinne § 26 BGB der / die 1. und 2.

Vorsitzende.

Jeder von ihnen vertritt den Verein allein.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren

gewählt.- 4 -

Wiederwahl ist möglich.

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf

sich vereinigt.

Sollte keiner der Kandidaten mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf

sich vereinigen, so entscheidet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten

mit den meisten Stimmen.

Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit

entscheidet das Los.

Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Er fasst seine Beschlüsse mit

einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des

Vorsitzenden.

Aufgaben des Vorstandes:

Der Vorstand führt die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und

der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Kameradschaftstreffen. Zur

Unterstützung seiner Aufgaben kann er Projektgruppen, Arbeitsgemeinschaften

und Ausschüsse einrichten, die ihn beraten und unterstützen.

Der Vorstand und die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, für Vereinszwecke

- entstandene Auslagen erstattet zu bekommen,

- Aufwandsentschädigungen für Fahrtkosten insbesondere für die Nutzung

des eigenen Kraftfahrzeugs geltend zu machen,

- Bewirtungskosten „in bescheidenem Rahmen“ insbesondere anlässlich von

Vorstandssitzungen abzurechnen,

- anfallende Bewirtungskosten (insbesondere für Vereinsveranstaltungen wie

Jahresfeier des Klubs, Mitgliederversammlung, Jubiläumsveranstaltung)

abzurechnen.

Jedem Vorstandsmitglied kann für seine Tätigkeit zudem eine angemessene,

jährliche pauschale Aufwandsentschädigung bis zu 250 Euro/Jahr gezahlt

werden. Über die Höhe der jährlichen Aufwandsentschädigung entscheidet die

Mitgliederversammlung.

§ 10 Die Mitgliederversammlung (MV) und die Kameradschaftstreffen

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Klubs und findet mindestens

einmal jährlich statt. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom

Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Mitgliederversammlung ist im

Rundschreiben des Klubs, mit einer 4-Wochenfrist und Nennung der

Tagesordnung bekannt zu geben.

Die Kameradschaftstreffen finden monatlich, an festgesetzten Wochentagen

statt. Ausnahmen beschließt der Vorstand.

Die Tagesordnung soll im Wesentlichen folgende Punkte enthalten:

a) Feststellung der Anwesenden- 5 -

b) Genehmigung der Tagesordnung

c) Bericht des Vorstandes, bei der MV auch der Revisoren

d) bei der MV: Entlastung des Vorstandes und Neuwahlen.

e) Verschiedenes

Die Leitung der MV hat der/die 1. Vorsitzende, sein/e Stellvertreter/in oder ein

von der MV gewähltes Mitglied.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der

abgegebenen Stimmen. Bei Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit

erforderlich.

Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitgliedes muss

geheim abgestimmt werden. Die MV ist unabhängig von der Zahl der

erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die MV setzt die Beiträge fest und kann jeweils ein Ehrenmitglied bestimmen.

Zum Ehrenmitglied kann das älteste, sich aktiv am Klubleben beteiligende

Mitglied ernannt werden.

§ 11 Revisoren

Die MV wählt drei Revisoren. Ihre Amtszeit beträgt 4 Jahre. Sie überprüfen

mindestens einmal jährlich die Kassengeschäfte. Dafür sind ihnen sämtliche

Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Sie berichten der MV. Die Revisoren sind

in ihrem Tätigkeitsbereich nur der MV verantwortlich.

§ 12 Klubauflösung

Die Auflösung des Klubs kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck

ausdrücklich einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Diese Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn 2/3 der Mitglieder erschienen

sind. Der Auflösungsbeschluss selbst bedarf einer ¾ Mehrheit der erschienenen

Mitglieder.

Bei Beschlussunfähigkeit ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat

erneut eine MV mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese MV ist

unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern in

der Einladung zu dieser zweiten MV ausdrücklich auf diese Möglichkeit

hingewiesen wurde.

§ 13 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister beim

Amtsgericht Hamburg in Kraft.- 6 -

§ 14 Vollmacht

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB wird bevollmächtigt, etwaige vom

Vereinsregister oder Finanzamt für erforderlich gehaltene Satzungsänderungen

allein vorzunehmen.

Beschlossen auf der MV am 15. Mai 1997

Geändert am 13. März 2003

Geändert am 08. März 2018

Geändert am 09.11.2023

Geändert am 12. März 2026

Klaus-Peter Leiste Willy Dunst Jörn Schwarz

1. Vorsitzender 2. Vorsitzender Schatzmeister

Jens Bruhn Klaus-Georg Steffens

stellvertr. Schatzmeister Beisitzer für Soziale


Beitragsordnung

1. Mitgliedsbeiträge € 30,00 / Jahr Mitglieder (ausgen. Ehrenmitglieder) € 15,00 / Jahr Unterstützende Mitglieder Beschlossen auf der MV am 14.03.2024

2. Beitragspflicht: Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat der Aufnahme und endet mit dem Monat in dem die Mitgliedschaft endet. (Ende der Mitgliedschaft siehe § 4 der Satzung). Kameraden, die bis zum 30. September beitreten, entrichten den vollen Jahresbeitrag. Beitretende ab 1. Oktober bleiben für das lfd. Jahr beitragsfrei.

3. Fälligkeit Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum 31. März des laufenden Jahres unaufgefordert zu entrichten.

Diese Beitragsordnung tritt zum 01. Januar 2025 in Kraft.

 

Bankverbindung / Spendenkonto: Hamburger Sparkasse IBAN: DE49 20050 5501 25812 1548 BIC: HASPDEHHXXX Für Geldzuwendungen werden Spendenbescheinigungen ausgestellt.

 


Hamburg, den 14.03.2024

 

Download
Download der Satzung als PDF
Satzung Klub Woterkant v. 09.03.2023.pdf
Adobe Acrobat Dokument 237.7 KB