Satzung und Beitragsordnung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

a) Der Verein führt den Namen: Klub Woterkant e.V. und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen. b) Der Sitz des Vereins ist Hamburg. c) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. d) Gerichtsstand ist Hamburg.

 

§ 2 Zweck des Vereins

a) Die Mitglieder des Klub Woterkant e.V. haben sich unabhängig von Rang und Funktion während ihrer aktiven Dienstzeit/Arbeitszeit zusammengeschlossen um altersfürsorgerisch tätig zu sein. b) Der Satzungszweck wird durch aktive Altersfürsorge verwirklicht wie - bei schweren Erkrankungen, Unfällen oder Sterbefällen dem Pensionär oder seinen Angehörigen zur Seite zu stehen und Verstorbenen die letzte Ehre zu erweisen, - die Beratung - auch durch externe Fachkräfte - bei Änderungen im Versorgungsrecht, - die gegenseitige Hilfe bei Problemen des Alltags. c) Klub Woterkant e.V. ist parteipolitisch und konfessionell neutral. d) Klub Woterkant e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Klub Woterkant e.V. ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. e) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Klubs. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Klubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft und Aufnahme

a) Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Pensionierung nach einer Tätigkeit als Angestellte/r, Arbeiter/in oder Beamtin/er. Die Mitgliedschaft muß beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet das Kameradschaftstreffen. Bei Ablehnung des Antrages ist eine Begründung nicht erforderlich. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe er Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die jeweils gültige Fassung der Beitragsordnung ist anzuwenden. b) unterstützende Mitglieder können aufgenommen werden, soweit es sich um Witwen/Witwer der unter a) genannten Mitglieder handelt. Unterstützende Mitglieder haben kein aktives oder passives Wahlrecht.

 

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch: a) Tod b) Austritt: c) Der Austritt ist schriftlich zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. d) Ausschluß: Der Ausschluß ist zulässig wenn - grobe oder wiederholte Verstöße gegen die Satzung oder - gegen die Beschlüsse der Kameradschaftstreffen und der MV vorliegen, - wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnungen Zahlungsrückstände entsprechend der gültigen Beitragsordnung nicht beglichen hat, - wenn das Mitglied das Ansehen des Klubs durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt oder schädigt. Den Ausschluß verfügt der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Gegen den Ausschluß kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen Einspruch erheben. Die nächste ordentliche MV trifft dann als letzte Instanz eine Entscheidung über den Einspruch. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

 

§ 5 Organe des Klubs

Organe des Klubs sind: a) Die Mitgliederversammlung (MV) b) Kameradschaftstreffen c) Der Vorstand

§ 6 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern: a) dem/der 1. Vorsitzenden b) dem/der 2. Vorsitzenden c) dem/der Schatzmeister/in d) dem/der Beisitzer/in für Soziales Gesetzlicher Vertreter des Klubs ist im Sinne § 26 BGB die/der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen vertritt den Verein allein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Sollte keiner der Kandidaten mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen, so entscheidet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Aufgaben des Vorstandes: Der Vorstand führt die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Kameradschaftstreffen. Zur Unterstützung seiner Aufgaben kann er Projektgruppen, Arbeitsgemeinschaften und Ausschüsse einrichten, die ihn beraten und unterstützen.

§ 7 Die Mitgliederversammlung (MV) und die Kameradschaftstreffen

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Klubs und findet mindestens einmal jährlich statt. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Mitgliederversammlung ist im Rundschreiben des Klubs, mit einer 4-Wochenfrist und Nennung der Tagesordnung bekanntzugeben. Die Kameradschaftstreffen finden monatlich, an festgesetzten Wochentagen statt. Ausnahmen beschließt der Vorstand. Die Tagesordnung soll im wesentlichen folgende Punkte enthalten: a) Feststellung der Anwesenden b) Genehmigung der Tagesordnung c) Bericht des Vorstandes, bei der MV auch der Revisoren d) bei der MV: Entlastung des Vorstandes und Neuwahlen. e) Verschiedenes Die Leitung der MV hat der/die 1. Vorsitzende, sein/e Stellvertreter/in oder ein von der MV gewähltes Mitglied. Aufgaben der Mitgliederversammlung: Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitgliedes muß geheim abgestimmt werden. Die MV ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die MV setzt die Beiträge fest und kann jeweils ein Ehrenmitglied bestimmen. Zum Ehrenmitglied kann das älteste, sich aktiv am Klubleben beteiligende Mitglied ernannt werden.

§ 8 Revisoren

Die MV wählt zwei Revisoren. Ihre Amtszeit beträgt 4 Jahre. Sie überprüfen mindestens einmal jährlich die Kassengeschäfte. Dafür sind ihnen sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Sie berichten der MV. Die Revisoren sind in ihrem Tätigkeitsbereich nur der MV verantwortlich.

§ 9 Klubauflösung

Die Auflösung des Klubs kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck ausdrücklich einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Versammlung ist nur beschlußfähig, wenn 2/3 der Mitglieder erschienen sind. Der Auflösungsbeschluß selbst bedarf einer ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Beschlußunfähigkeit ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat erneut eine MV mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese MV ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig, sofern in der Einladung zu dieser zweiten MV ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Das Klubvermögen fällt bei Auflösung oder bei Wegfall des Zweckes gem. § 2, nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten, der Behörde für Inneres zu, die es für Zwecke der "Sozialen Hilfskasse der Polizei" zu verwenden hat.

§ 10 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg in Kraft.

§ 11 Vollmacht

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB wird bevollmächtigt, etwaige vom Vereinsregister oder Finanzamt für erforderlich gehaltene Satzungsänderungen allein vorzunehmen. Beschlossen auf der MV am 15. Mai 1997 Geändert am 13.3.2003
Harald Vittinghoff Paul Mecklenburg Hermann Lube
Vorsitzender 2. Vorsitzender Schatzmeister

Beitragsordnung

1. Mitgliedsbeiträge € 20,00 / Jahr Mitglieder (ausgen. Ehrenmitglieder) € 15,00 / Jahr Unterstützende Mitglieder Beschlossen auf der MV am 10.03.2011

2. Beitragspflicht: Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat der Aufnahme und endet mit dem Monat in dem die Mitgliedschaft endet. (Ende der Mitgliedschaft siehe § 4 der Satzung). Kameraden, die bis zum 30. September beitreten, entrichten den vollen Jahresbeitrag. Beitretende ab 1. Oktober bleiben für das lfd. Jahr beitragsfrei.

3. Fälligkeit Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum 31. März des laufenden Jahres unaufgefordert zu entrichten. Diese Beitragsordnung tritt zum 01. Januar 2012 in Kraft.

 

Bankverbindung / Spendenkonto: Hamburger Sparkasse IBAN: DE49 20050 5501 25812 1548 BIC: HASPDEHHXXX Für Geldzuwendungen werden Spendenbescheinigungen ausgestellt.

 


Hamburg, den 14.1.2012
Harald Vittinghoff Monika Malke Holger Schühmann 1. Vorsitzender 2. Vorsitzende Schatzmeister Gert Walter Beisitzer für Soziales

 

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SATZUNG +Beitragordnung vom 04.01.2012 .
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