Hamburg, den 14.03.2024
Klub Woterkant e.V.
Klubsatzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
a) Der Name des Vereins lautet „Klub Woterkant e.V.“
b) Der Sitz des Vereins ist Hamburg.
c) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 § 4 § 5 a) Zweck des Vereins ist die Förderung der Altenhilfe und die Unterstützung
hilfsbedürftiger Personen.
b) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die
Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Der Satzungszweck wird insbesondere durch aktive Altenhilfe verwirklicht
wie
- Förderung sozialer Teilhabe am gesellschaftlichen Leben insbesondere
durch Organisation und Unterstützung entsprechender gemeinschaftlicher
Aktivitäten,
- Zurverfügungstellung des Bordbuches als Nachschlagewerk für soziale
Angelegenheiten,
- die gegenseitige Hilfe bei Problemen des Alltags,
- die Beratung - auch durch externe Fachkräfte - bei Änderungen im
Versorgungsrecht,
- bei schweren Erkrankungen, Unfällen oder Sterbefällen dem Mitglied oder
seinen Angehörigen zur Seite zu stehen, sowie den Verstorbenen die letzte
Ehre zu erweisen.
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der
Körperschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft der Behörde
für Inneres und Sport zu, die es für Zwecke der „Sozialen Hilfskasse der
Polizei“ unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.- 2 -
§ 6 Mitgliedschaft und Aufnahme
a) Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist
- die Pensionierung als Beamtin/er der Wasserschutzpolizei Hamburg, bzw.
- die Pensionierung einer/s langjährig bei der Wasserschutzpolizei Hamburg
beschäftigten Beamtin bzw. Beamten, bzw.
- der Renteneintritt eines/r langjährig bei der Wasserschutzpolizei Hamburg
beschäftigten Angestellten bzw. Arbeiters/in.
Die Mitgliedschaft muss beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet
das Kameradschaftstreffen. Bei Ablehnung des Antrages ist eine Begründung
nicht erforderlich.
Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der
Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Einzelheiten regelt
die Beitragsordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung
beschlossen wird. Die jeweils gültige Fassung der Beitragsordnung ist
anzuwenden.
Die Mitgliedschaft schließt bei Bedarf die Partnerin bzw. den Partner des
Mitglieds ein; diese Angehörigen haben jedoch kein aktives oder passives
Wahlrecht.
b) Unterstützende Mitglieder
Unterstützende Mitglieder können aufgenommen werden,
- soweit es sich um Witwen/Witwer der unter a) genannten Mitglieder
handelt,
- soweit es sich um aktiv im Dienst befindliche Beamte/ Beamtinnen der
Wasserschutzpolizei Hamburg handelt; eine Altersbeschränkung besteht
nicht.
Unterstützende Mitglieder haben kein aktives oder passives Wahlrecht.
c) Datenschutz:
Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende
Daten erhoben: Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummer, E-
Mail-Anschrift, Eintrittsdatum und letzte Dienststelle.
Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und
gespeichert. Klub Woterkant e.V. veröffentlicht Daten seiner Mitglieder (auf der
Homepage, in der Klubzeitung) nur, wenn die Mitgliederversammlung einen
entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied im Einzelfall nicht
widersprochen hat.- 3 -
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod,
b) Austritt.
c) Der Austritt ist schriftlich zum Ende eines Geschäftsjahres möglich.
d) Ausschluss:
Der Ausschluss ist zulässig, wenn
- grobe oder wiederholte Verstöße gegen die Satzung oder gegen die
Beschlüsse der Kameradschaftstreffen und der MV vorliegen,
- wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnungen Zahlungsrückstände
entsprechend der gültigen Beitragsordnung nicht innerhalb von zwei
Kalenderjahren beglichen hat,
- wenn das Mitglied das Ansehen des Klubs durch Äußerungen oder
Handlungen herabsetzt oder schädigt.
Den Ausschluss verfügt der Vorstand mit 2/3 Mehrheit.
Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen Einspruch
erheben. Die nächste ordentliche MV trifft dann als letzte Instanz eine
Entscheidung über den Einspruch. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
§ 8 Organe des Klubs
Organe des Klubs sind:
a) Die Mitgliederversammlung (MV)
b) Kameradschaftstreffen
c) Der Vorstand
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern:
a) dem / der 1. Vorsitzenden
b) dem / der 2. Vorsitzenden
c) dem /der Schatzmeister/in
d) dem / der stellvertretenden Schatzmeister/in
e) dem / der Beisitzer/in für Soziales
Gesetzlicher Vertreter des Klubs ist im Sinne § 26 BGB der / die 1. und 2.
Vorsitzende.
Jeder von ihnen vertritt den Verein allein.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren
gewählt.- 4 -
Wiederwahl ist möglich.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf
sich vereinigt.
Sollte keiner der Kandidaten mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf
sich vereinigen, so entscheidet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten
mit den meisten Stimmen.
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Er fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
Aufgaben des Vorstandes:
Der Vorstand führt die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und
der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Kameradschaftstreffen. Zur
Unterstützung seiner Aufgaben kann er Projektgruppen, Arbeitsgemeinschaften
und Ausschüsse einrichten, die ihn beraten und unterstützen.
Der Vorstand und die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, für Vereinszwecke
- entstandene Auslagen erstattet zu bekommen,
- Aufwandsentschädigungen für Fahrtkosten insbesondere für die Nutzung
des eigenen Kraftfahrzeugs geltend zu machen,
- Bewirtungskosten „in bescheidenem Rahmen“ insbesondere anlässlich von
Vorstandssitzungen abzurechnen,
- anfallende Bewirtungskosten (insbesondere für Vereinsveranstaltungen wie
Jahresfeier des Klubs, Mitgliederversammlung, Jubiläumsveranstaltung)
abzurechnen.
Jedem Vorstandsmitglied kann für seine Tätigkeit zudem eine angemessene,
jährliche pauschale Aufwandsentschädigung bis zu 250 Euro/Jahr gezahlt
werden. Über die Höhe der jährlichen Aufwandsentschädigung entscheidet die
Mitgliederversammlung.
§ 10 Die Mitgliederversammlung (MV) und die Kameradschaftstreffen
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Klubs und findet mindestens
einmal jährlich statt. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom
Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Mitgliederversammlung ist im
Rundschreiben des Klubs, mit einer 4-Wochenfrist und Nennung der
Tagesordnung bekannt zu geben.
Die Kameradschaftstreffen finden monatlich, an festgesetzten Wochentagen
statt. Ausnahmen beschließt der Vorstand.
Die Tagesordnung soll im Wesentlichen folgende Punkte enthalten:
a) Feststellung der Anwesenden- 5 -
b) Genehmigung der Tagesordnung
c) Bericht des Vorstandes, bei der MV auch der Revisoren
d) bei der MV: Entlastung des Vorstandes und Neuwahlen.
e) Verschiedenes
Die Leitung der MV hat der/die 1. Vorsitzende, sein/e Stellvertreter/in oder ein
von der MV gewähltes Mitglied.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Bei Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit
erforderlich.
Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitgliedes muss
geheim abgestimmt werden. Die MV ist unabhängig von der Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die MV setzt die Beiträge fest und kann jeweils ein Ehrenmitglied bestimmen.
Zum Ehrenmitglied kann das älteste, sich aktiv am Klubleben beteiligende
Mitglied ernannt werden.
§ 11 Revisoren
Die MV wählt drei Revisoren. Ihre Amtszeit beträgt 4 Jahre. Sie überprüfen
mindestens einmal jährlich die Kassengeschäfte. Dafür sind ihnen sämtliche
Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Sie berichten der MV. Die Revisoren sind
in ihrem Tätigkeitsbereich nur der MV verantwortlich.
§ 12 Klubauflösung
Die Auflösung des Klubs kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck
ausdrücklich einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Diese Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn 2/3 der Mitglieder erschienen
sind. Der Auflösungsbeschluss selbst bedarf einer ¾ Mehrheit der erschienenen
Mitglieder.
Bei Beschlussunfähigkeit ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
erneut eine MV mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese MV ist
unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern in
der Einladung zu dieser zweiten MV ausdrücklich auf diese Möglichkeit
hingewiesen wurde.
§ 13 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Hamburg in Kraft.- 6 -
§ 14 Vollmacht
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB wird bevollmächtigt, etwaige vom
Vereinsregister oder Finanzamt für erforderlich gehaltene Satzungsänderungen
allein vorzunehmen.
Beschlossen auf der MV am 15. Mai 1997
Geändert am 13. März 2003
Geändert am 08. März 2018
Geändert am 09.11.2023
Geändert am 12. März 2026
Klaus-Peter Leiste Willy Dunst Jörn Schwarz
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender Schatzmeister
Jens Bruhn Klaus-Georg Steffens
stellvertr. Schatzmeister Beisitzer für Soziale
1. Mitgliedsbeiträge € 30,00 / Jahr Mitglieder (ausgen. Ehrenmitglieder) € 15,00 / Jahr Unterstützende Mitglieder Beschlossen auf der MV am 14.03.2024
2. Beitragspflicht: Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat der Aufnahme und endet mit dem Monat in dem die Mitgliedschaft endet. (Ende der Mitgliedschaft siehe § 4 der Satzung). Kameraden, die bis zum 30. September beitreten, entrichten den vollen Jahresbeitrag. Beitretende ab 1. Oktober bleiben für das lfd. Jahr beitragsfrei.
3. Fälligkeit Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum 31. März des laufenden Jahres unaufgefordert zu entrichten.
Diese Beitragsordnung tritt zum 01. Januar 2025 in Kraft.
